25. Hauptstück
Ausübung der Strafgerichtsbarkeit über Soldaten im Frieden
§ 499.
Soldat im Sinne dieses Gesetzes ist jeder Angehörige des Präsenzstandes des Bundesheeres.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
25. Hauptstück
Ausübung der Strafgerichtsbarkeit über Soldaten im Frieden
§ 499.
Soldat im Sinne dieses Gesetzes ist jeder Angehörige des Präsenzstandes des Bundesheeres.
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