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§ 492 ABGB

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1812

Recht des Fußsteiges, Viehtriebes und Fahrweges.

§ 492

Das Recht des Fußsteiges begreift das Recht in sich, auf diesem Steige zu gehen, sich von Menschen tragen, oder andere Menschen zu sich kommen zu lassen. Mit dem Viehtriebe ist das Recht, einen Schiebkarren zu gebrauchen; und mit dem Fahrwege das Recht, mit Einem oder mehreren Zügen zu fahren, verbunden.