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§ 48o UFG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2024

Besondere Förderungsvoraussetzungen

§ 48o.

(1) Die Förderung im Bereich der Kreislaufwirtschaft setzt jedenfalls voraus, dass

  1. 1. durch die zu fördernde Maßnahme eine wesentliche Verbesserung der Kreislaufwirtschaft und der Ressourceneffizienz unter Bedachtnahme auf die Abfallhierarchie erfolgt, wobei mögliche Verlagerungen von Umweltbelastungen zu vermeiden sind, und
  2. 2. immaterielle Leistungen, wie etwa Grundsatzkonzepte, Regionalstudien, Gutachten, generelle Projekte und Detailprojekte, Qualifizierungsmaßnahmen oder Maßnahmen zur Bewusstseinsbildung und Öffentlichkeitsarbeit von hiezu befugten Personen oder Unternehmen erstellt werden.

(2) Die Förderung im Bereich Flächenrecycling setzt voraus, dass Variantenuntersuchungen, Konzepte, Gutachten, generelle Projekte und Detailprojekte von hiezu befugten Personen erstellt werden.

Zuletzt aktualisiert am

22.12.2023

Gesetzesnummer

10010755

Dokumentnummer

NOR40257520

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