5c. Abschnitt
KREISLAUFWIRTSCHAFT Förderungsziele
§ 48k.
Ziele der Förderung von Maßnahmen zur Kreislaufwirtschaft sind:
- 1. die Reduktion des Ressourcenverbrauchs, der effiziente Einsatz von Ressourcen sowie die Vermeidung und das Recycling von Abfällen;
- 2. die Herstellung und der Einsatz von hochqualitativen, schadstoffarmen Sekundärrohstoffen;
- 3. nachhaltiges Design und Ausgestaltung von Produkten, Produktionsprozessen und Dienstleistungen im Sinne der Kreislaufwirtschaft (zirkuläres Design);
- 4. die Verlängerung der Lebensdauer und Steigerung der Nutzungsintensität von Produkten und Intensivierung der Verwendung von Produkten durch gemeinsame Nutzung.
Zuletzt aktualisiert am
22.12.2023
Gesetzesnummer
10010755
Dokumentnummer
NOR40257516
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