Tägliche Ruhezeiten
§ 48c.
Nach Beendigung der Tagesdienstzeit ist dem Beamten eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden zu gewähren.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Tägliche Ruhezeiten
§ 48c.
Nach Beendigung der Tagesdienstzeit ist dem Beamten eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden zu gewähren.
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