Unbefugtes Führen der Auszeichnung „Partner des Bundesheeres“
§ 48b.
Wer die Auszeichnung „Partner des Bundesheeres“ entgegen den Bestimmungen des § 56a Abs. 4 führt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür mit Geldstrafe bis zu 700 Euro zu bestrafen.
Zuletzt aktualisiert am
28.10.2019
Gesetzesnummer
20001612
Dokumentnummer
NOR40218211
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