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§ 48b WG 2001

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.2019

Unbefugtes Führen der Auszeichnung „Partner des Bundesheeres“

§ 48b.

Wer die Auszeichnung „Partner des Bundesheeres“ entgegen den Bestimmungen des § 56a Abs. 4 führt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür mit Geldstrafe bis zu 700 Euro zu bestrafen.

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2019

Gesetzesnummer

20001612

Dokumentnummer

NOR40218211

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