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§ 48b KEM-V 2009

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.11.2013

Nummernstruktur

§ 48b

Eine öffentliche Kurzrufnummer mit Stern beginnt mit dem Zeichen „*“, gefolgt von einer drei- bis fünfstelligen Betreiberkennzahl. Folgeziffern hinter der Betreiberkennzahl sind nicht zulässig.

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