Aufschiebende Wirkung einer Beschwerde im Baugenehmigungs- und Betriebsbewilligungsverfahren
§ 48a.
(1) Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG gegen Bescheide, mit denen eine Baugenehmigung oder Betriebsbewilligung erteilt wurde, haben keine aufschiebende Wirkung.
(2) Auf Antrag der beschwerdeführenden Partei ist die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit der Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung für die beschwerdeführende Partei ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
(3) Das Rechtsmittel gegen eine Entscheidung gemäß Abs. 2 hat keine aufschiebende Wirkung.
Zuletzt aktualisiert am
04.12.2018
Gesetzesnummer
20002994
Dokumentnummer
NOR40209293
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