Nicht anwendbare Regelungen über das Wohnungseigentum
§ 48
Für das vorläufige Wohnungseigentum des Alleineigentümers gelten insbesondere folgende Regelungen der übrigen Abschnitte dieses Bundesgesetzes nicht:
- 1. die Bestimmung des § 4 über die Wirkung der Wohnungseigentumsbegründung auf ein bestehendes Mietverhältnis,
- 2. die Regelungen des 4. Abschnitts über die Eigentümerpartnerschaft,
- 3. die Regelungen des 6. Abschnitts über die Eigentümergemeinschaft, den Verwalter und das Vorzugspfandrecht,
- 4. die Regelungen des 7. Abschnitts über die Verwaltung der Liegenschaft,
- 5. die Bestimmung des § 36 über die Ausschließung von Wohnungseigentümern,
- 6. die Bestimmung des § 52 über das wohnungseigentumsrechtliche Außerstreitverfahren mit Ausnahme der Regelungen über die Nutzwertfestsetzung.
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