§ 48
Überwachung des Bauzustandes
Zur Überwachung des Bauzustandes ist den von der Behörde hiezu beauftragten und entsprechend ausgewiesenen Organen der Zutritt zu allen Teilen der baulichen Anlage zu gestatten. Alle erforderlichen Auskünfte sind zu erteilen. Bei Gefahr im Verzug ist der Zutritt auch während der Nach zu gestatten.
22.10.2025
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