§ 48
Aufsicht
Der Landesregierung kommt gegenüber dem Österreichischen Institut für Bautechnik in Vollziehung dieses Gesetzes das Weisungsrecht zu. Die Landesregierung ist in Vollziehung dieses Gesetzes berechtigt, sich über alle Angelegenheiten des Österreichischen Institutes für Bautechnik zu informieren und in dessen Akten Einsicht zu nehmen.
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