§ 48 StKBBG

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2000

V. Hauptstück

Besondere Bestimmungen für öffentliche und private Kinderbetreuungseinrichtungen, Strafbestimmungen, Versuchsmodelle in Kinderbetreuungseinrichtungen, die Widmung von Kinderbetreuungsliegenschaften und die Gebühren- und Abgabenfreiheit

1. Abschnitt

Besondere Bestimmungen für öffentliche Kinderbetreuungseinrichtungen

§ 48

Rückständige Beiträge

Rückständige Beiträge für den Besuch einer Kinderbetreuungseinrichtung können nach den Bestimmungen des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes eingebracht werden.

29.12.2020

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