Bezeichnung der Fahrgastschiffe
§ 48
Fahrgastschiffe müssen führen:
Bei Nacht:
- zusätzlich zu den Lichtern gemäß § 44 ein grünes helles, von allen Seiten sichtbares Licht etwa 1 m über dem Topplicht.
Bei Tag:
- einen grünen Ball an geeigneter Stelle und so hoch, dass er von allen Seiten sichtbar ist.
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