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§ 48 SeeSchFG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.4.1981

Mißhandlung eines Vorgesetzten

§ 48.

(1) Ein Besatzungsmitglied, das den Kapitän oder einen anderen Vorgesetzten an Bord oder im Dienst am Körper verletzt oder an der Gesundheit schädigt, tätlich mißhandelt oder mit einer Mißhandlung bedroht, ist, wenn die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.

(2) Wer bei der Tat eine Waffe oder ein anderes Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer Person zu überwinden oder zu verhindern, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2018

Gesetzesnummer

10011537

Dokumentnummer

NOR12148878

alte Dokumentnummer

N9198137061J

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