Zahlungspflichtige
§ 48
Zur Zahlung der Hafenentgelte sind der über das Fahrzeug oder den Schwimmkörper Verfügungsberechtigte und der Schiffsführer zur ungeteilten Hand verpflichtet.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Zahlungspflichtige
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Zur Zahlung der Hafenentgelte sind der über das Fahrzeug oder den Schwimmkörper Verfügungsberechtigte und der Schiffsführer zur ungeteilten Hand verpflichtet.
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