§ 48 S. KBBG

Alte FassungIn Kraft seit 02.2.2022

2. Unterabschnitt

Förderung der Bildung und Betreuung von Kindern in Kleinkindgruppen, alterserweiterten Gruppen, Schulkindgruppen oder durch Tageseltern

Voraussetzungen

§ 48

(1) Für die Bildung und Betreuung von Kindern in Kleinkindgruppen, alterserweiterten Gruppen oder Schulkindgruppen sind einem Rechtsträger vom Land und von der Gemeinde, in der das Kind seinen Hauptwohnsitz hat, auf Antrag Fördermittel zu gewähren, wenn

  1. 1. nach der jeweiligen Betreuung ein Bedarf besteht,
  2. 2. diese nicht zur Erzielung eines Gewinnes erfolgt und
  3. 3. der Rechtsträger die in den Bestimmungen dieses Gesetzes und den auf dessen Grundlage erlassenen Verordnungen und Bescheiden festgelegten Verpflichtungen erfüllt.

(2) Für die Bildung und Betreuung von Kindern durch Tageseltern sind einem Tageseltern-Rechtsträger vom Land und von der Gemeinde, in der das Kind seinen Hauptwohnsitz hat, auf Antrag Fördermittel zu gewähren, wenn

  1. 1. nach der jeweiligen Betreuung ein Bedarf besteht,
  2. 2. diese nicht zur Erzielung eines Gewinnes erfolgt,
  3. 3. der Tageseltern-Rechtsträger
  1. 4. der Rechtsträger die in den Bestimmungen dieses Gesetzes und den auf dessen Grundlage erlassenen Verordnungen und Bescheiden festgelegten Verpflichtungen erfüllt.

(3) Ein Bedarf im Sinn des Abs 1 Z 1 und Abs 2 Z 1 liegt vor,

  1. 1. wenn ein solcher gemäß § 9 Abs 4 Salzburger Kinderbetreuungsgesetz 2007 festgestellt worden ist, nach Maßgabe der getroffenen Feststellungen, oder
  2. 2. nach Maßgabe des Bescheides gemäß § 5 Abs 10.

Im Fall einer Betreuung durch Tageseltern oder in betrieblichen Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen kann auch dann von einem Bedarf ausgegangen werden, wenn eine rechtsverbindliche Zusage der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zur Tragung des auf diese entfallenden Fördermittelanteils (§§ 49 und 50 Abs 1) für eine entsprechende Anzahl von Plätzen vorliegt. Eine solche Kostenübernahmeerklärung kann befristet werden, jedoch nur mit dem Ende eines Kinderbetreuungsjahres.

(4) Gewinnerzielung im Sinn des Abs 1 Z 2 liegt jedenfalls vor, wenn der Rechtsträger oder der Tageseltern-Rechtsträger eine natürliche Person ist, die selbst in der Einrichtung als Betreuungsperson tätig ist und deren jährliches Bruttoeinkommen aus der Einrichtung mehr als 60.000 € beträgt.

(5) Der Antrag des Rechtsträgers oder des Tageseltern-Rechtsträgers auf Förderung hat zu enthalten:

  1. 1. den Bedarfsbescheid der Gemeinde gemäß § 9 Abs 5 Salzburger Kinderbetreuungsgesetz 2007, den Bescheid gemäß § 5 Abs 10 oder die Zusage zur Tragung des auf die Gemeinde entfallenden Fördermittelanteils gemäß Abs 2;
  2. 2. die Namen, Geburtsdaten und den Hauptwohnsitz der Kinder;
  3. 3. die für die Kinder vereinbarte Betreuungsdauer;
  4. 4. die Zahl der in der Einrichtung geführten Gruppen;
  5. 5. die weiteren, durch Verordnung der Landesregierung festgelegten Angaben.

15.02.2022

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