§ 48
(1) § 33 Abs 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 1/1996 tritt mit 1. Jänner 1996 in Kraft. Die neue Bestimmung findet auch auf Verfahren zur Erteilung einer Baubewilligung Anwendung, die in diesem Zeitpunkt bereits anhängig sind. Dies gilt einschließlich jener Verfahren, die schon vor dem 1. März 1993 eingeleitet waren.
(2) Die §§ 40 Abs 2 und 45 Abs 13 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 47/1996 treten mit 1. März 1996 in Kraft.
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