vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 48 NRGOG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1975

§ 48

(1) Die Anwesenheit der zu einem Beschlusse des Nationalrates notwendigen Anzahl von Abgeordneten ist nur bei Abstimmungen und Wahlen erforderlich.

(2) Kann eine Abstimmung oder eine Wahl wegen Beschlußunfähigkeit nicht vorgenommen werden, unterbricht der Präsident die Sitzung.

Schlagworte

Sitzungsunterbrechung

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2024

Gesetzesnummer

10000576

Dokumentnummer

NOR12008339

alte Dokumentnummer

N11975148710

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte