(1) Wenn die für die Wahlhandlung festgesetzte Wahlzeit abgelaufen ist und alle bis dahin im Wahllokal oder in dem von der Sprengelwahlbehörde bestimmten Warteraum erschienenen Wähler gestimmt haben, erklärt die Wahlbehörde die Stimmabgabe für geschlossen. Nach Abschluß der Stimmabgabe ist das Wahllokal, in welchem nur die Mitglieder der Wahlbehörde, deren Hilfsorgane und die Wahlzeugen verbleiben, zu schließen.
(2) Die Wahlbehörde hat hierauf festzustellen, wie viele amtliche Stimmzettel insgesamt ausgegeben wurden, und ob diese Anzahl zusammen mit dem verbliebenen Rest die Zahl der vor der Wahlhandlung übernommenen amtlichen Stimmzettel ergibt. Sodann hat die Wahlbehörde die in der Wahlurne befindlichen Wahlkuverte gründlich zu mischen, die Wahlurne zu entleeren, die abgegebenen Wahlkuverte zu zählen und festzustellen, ob ihre Zahl mit der Zahl der im Abstimmungsverzeichnis eingetragenen Wähler übereinstimmt. Dann hat die Wahlbehörde die Wahlkuverte zu öffnen, die Stimmzettel zu entnehmen und die Gültigkeit der Stimmzettel zu überprüfen. Sie hat die ungültigen Stimmzettel mit fortlaufenden Zahlen zu versehen, die gültigen Stimmzettel nach Parteilisten zu ordnen und festzustellen:
- a) die Gesamtsumme der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen;
- b) die Summe der abgegebenen ungültigen Stimmen;
- c) die Summe der abgegebenen gültigen Stimmen;
- d) die auf die einzelnen Parteilisten entfallenden gültigen Stimmen (Parteisummen).
(3) Nach Feststellung der. Parteisummen hat die Wahlbehörde auf Grund der gültigen Stimmzettel die von jedem Wahlwerber erreichten Wahlpunkte zu ermitteln. Hiebei ist wie folgt vorzugehen:
- a) Wahlwerber der Parteiliste, die vom Wähler nicht gestrichen sind oder deren Streichung als nicht erfolgt zu gelten hat, erhalten je einen Wahlpunkt;
- b) hat der Wähler auf dem Stimmzettel nur die Parteiliste bezeichnet, dann erhält jeder Wahlwerber dieser Parteiliste einen Wahlpunkt i
- c) ist auf dem Stimmzettel ein freier Wahlwerber beigefügt, so erhält dieser einen Wahlpunkt. Sind mehrere freie Wahlwerber beigesetzt, dann erhält nur derjenige einen Wahlpunkt, der nach der allgemeinen Schreibweise (von oben nach unten, von links nach rechts) vorangeht. Hiebei gelten jedoch freie Wahlwerber, über deren Person keine Klarheit besteht, oder die einer anderen Parteiliste entnommen sind, als nicht beigesetzt.
(4) Stimmt die Zahl der im Abstimmungsverzeichnis eingetragenen Wähler mit der Anzahl der abgegebenen Kuverte nicht überein, so ist der wahrscheinliche Grund hiefür in der Niederschrift über die Wahlhandlung besonders zu vermerken.
(5) Die für die einzelnen Wahlvorschläge abgegebenen gültigen Stimmzettel und die ungültigen Stimmzettel sind in abgesonderte Umschläge zu geben, die außen mit einer auf den Inhalt bezughabenden Aufschrift (...‑Partei, ungültige Stimmzettel) zu versehen sind.
02.10.2017
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