§ 48*)
Ausfüllen des Stimmzettels
(1) Der Wähler hat den Stimmzettel unbeobachtet auszufüllen. Dies kann in der Wahlzelle oder außerhalb des Wahllokals geschehen. Er darf nur einen amtlichen Stimmzettel verwenden.
(2) Der Wähler hat auf dem Stimmzettel jene Partei zu bezeichnen, die er wählen will.
(3) Jeder Wähler ist berechtigt, auf dem Stimmzettel
- a) einen nicht im Wahlvorschlag der Partei enthaltenen Namen (freien Wahlwerber) beizufügen. Der freie Wahlwerber darf nicht den auf dem Stimmzettel angeführten Wahlwerbern einer anderen Partei entnommen sein; er muss so klar bezeichnet sein, dass er mit keiner anderen wählbaren Person verwechselt werden kann;
- b) Wahlwerbern jener Partei, die er wählt, bis zu fünf Vorzugsstimmen zu geben. Auf denselben Wahlwerber kann er höchstens zwei Vorzugsstimmen vereinen. Der Wähler gibt die Vorzugsstimmen, indem er in die auf dem Stimmzettel neben den Namen der Wahlwerber aufscheinenden Kästchen für jede Vorzugsstimme ein liegendes Kreuz oder ein ähnlich deutliches Zeichen einträgt.
(4) Als Wahlwerber einer Partei gelten jeweils die von der Partei in den Wahlvorschlag aufgenommenen Wahlwerber und der allenfalls vom Wähler beigefügte freie Wahlwerber.
*) Fassung LGBl.Nr. 21/2014
09.12.2015
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