13. Abschnitt
Schlussbestimmungen Zuständigkeit
§ 48
Zuständige Behörde im Sinne dieser Verordnung ist die Austro Control GmbH.
§ 47 wurde gemäß Z 31 der Novelle BGBl. II Nr. 68/2017 aufgehoben. Die Abschnittsüberschriften wurde daher hierher übernommen.
Zuletzt aktualisiert am
24.03.2017
Gesetzesnummer
20008992
Dokumentnummer
NOR40191660
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