§ 48 LBBG 2001

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2002

§ 48

Erreichen eines höheren Gehaltes

Der Beamte der Allgemeinen Verwaltung und der Beamte in handwerklicher Verwendung erreichen ein höheres Gehalt durch

  1. 1. Vorrückung (§§ 8 und 9),
  2. 2. Zeitvorrückung (§ 49),
  3. 3. Beförderung (§ 50),
  4. 4. Überstellung in eine höhere Verwendungsgruppe (§ 11 Abs. 1 bis 4 und § 51) und
  5. 5. Neufestsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung (§ 11 Abs. 5).

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