§ 48 GWG.

Alte FassungIn Kraft seit 27.8.1979

§ 48
Sinngemäße Anwendung anderer Bestimmungen

Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind die Bestimmungen des 6r und 7r Abschnittes sinngemäß anzuwenden.

11.10.2017

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