§ 48
Schluss der Wechselrede
(1) Der Antrag auf Schluss der Wechselrede kann bei Beratungen jederzeit, nachdem wenigstens zwei Rednerinnen/zwei Redner gesprochen haben, jedoch ohne Unterbrechung einer Rednerin/eines Redners gestellt werden und ist von der Präsidentin/vom Präsidenten ohne Unterstützungsfrage zur Abstimmung zu bringen.
(2) Wird der Antrag auf Schluss der Wechselrede angenommen, so kommen die eingeschriebenen Rednerinnen/Redner nicht mehr zu Wort, jedoch kann jeder Klub noch eine Rednerin/einen Redner melden.
(3) Abgeordnete, die einen Abänderungsantrag stellen wollen, können, im Falle dass Schluss der Wechselrede beantragt und vom Landtag beschlossen wurde, ihren Antrag sogleich nach ausgesprochenem Schluss bei der Präsidentin/ beim Präsidenten einbringen.
(4) Nach Annahme des Antrages auf Schluss der Wechselrede dürfen außer den von den Klubs gemäß Abs. 2 gemeldeten Rednerinnen/Rednern nur die Berichterstatterin/der Berichterstatter und bei einem Selbstständigen Antrag von Abgeordneten nur die Antragstellerin/der Antragsteller das Wort nehmen.
(5) Nimmt ein Mitglied der Landesregierung nach Schluss der Wechselrede das Wort, so gilt diese aufs Neue für eröffnet.
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