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§ 48 Gem-VBG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2002

Verlust des Anspruchs auf Erholungsurlaub
und auf Urlaubsentschädigung

§ 48

Vertragsbedienstete verlieren den Anspruch auf Erholungsurlaub und auf Urlaubsentschädigung, wenn sie ohne wichtigen Grund vorzeitig austreten. Sie verlieren den Anspruch auf Erholungsurlaub, wenn sie aus ihrem Verschulden entlassen werden; der Anspruch auf Urlaubsentschädigung bleibt ihnen in diesem Fall gewahrt.

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