§ 48
Krankenfürsorge auf Handelsschiffen.
Das Gesundheitsamt hat den Reedern den Arzt und den Apotheker zu bezeichnen, denen die Prüfung der Ausrüstung der Handelsschiffe mit Arznei- und anderen Hilfsmitteln sowie mit Lebensmitteln zur Krankenpflege übertragen werden soll (§ 15 der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 3. Juli 1905 – Reichsgesetzbl. S. 568), und sich die Bescheinigungen über den Befund (Absätze 2 und 3 daselbst) vorlegen zu lassen.
Schlagworte
Arzneimittel, RGBl. S 568/1905
Zuletzt aktualisiert am
04.04.2017
Gesetzesnummer
10010219
Dokumentnummer
NOR40054992
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