§ 48 ChemG

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.1997

Besondere Meldepflicht

§ 48.

Jeder, der Gifte gemäß § 35 Z 1 herstellt, in Verkehr setzt, erwirbt, verwendet oder als Abfall behandelt, hat den Verlust oder die irrtümliche Abgabe solcher Gifte unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde oder der Bundespolizeibehörde zu melden. Sofern es die Umstände erfordern, hat die Bezirksverwaltungsbehörde, im Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde diese, die Bevölkerung über die von den Giften ausgehenden Gefahren zu informieren.

Zuletzt aktualisiert am

29.05.2026

Gesetzesnummer

10011071

Dokumentnummer

NOR12141715

alte Dokumentnummer

N8199762313J

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