Informationsrecht
§ 48.
Die APAB ist berechtigt, alle Auskünfte zu verlangen, in alle Unterlagen Einsicht zu nehmen und sich Auszüge davon herstellen zu lassen, die zur Durchführung der Inspektion erforderlich sind. Der zu prüfende Abschlussprüfer oder die zu prüfende Prüfungsgesellschaft sind zur Mitwirkung gemäß § 33 verpflichtet.
Zuletzt aktualisiert am
19.02.2026
Gesetzesnummer
20009615
Dokumentnummer
NOR40275709
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