§ 486
Ein Grundstück kann mehrern Personen zugleich dienstbar seyn, wenn anders die ältern Rechte eines Dritten nicht darunter leiden.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
§ 486
Ein Grundstück kann mehrern Personen zugleich dienstbar seyn, wenn anders die ältern Rechte eines Dritten nicht darunter leiden.
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