Zweiter Abschnitt.
Reeder und Reederei.
§ 484.
Reeder ist der Eigentümer eines ihm zum Erwerbe durch die Seefahrt dienenden Schiffes.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Zweiter Abschnitt.
Reeder und Reederei.
§ 484.
Reeder ist der Eigentümer eines ihm zum Erwerbe durch die Seefahrt dienenden Schiffes.
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