Informationspflichten der Rechtsträger
§ 47b
Der Rechtsträger hat zu Beginn eines jeden Kinderbetreuungsjahres die Erziehungsberechtigten zu informieren über:
- 1. die Höhe der Kostenbeiträge,
- 2. die Höhe der Förderung des Landes im vorangegangenen Kinderbetreuungsjahr für die besuchte Organisationsform,
- 3. die Anzahl der Gruppen der besuchten Organisationsform in der Einrichtung,
- 4. die Höhe der Förderung der Gemeinde im vorangegangenen Kinderbetreuungsjahr im Fall von privaten Rechtsträgern sowie
- 5. die Höhe des Elternbeitragsersatzes (§ 45a Abs 3).
29.12.2025
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