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§ 47a SprG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 12.1.2013

Verordnungen

§ 47a

Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits ab dem auf seine Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in Kraft gesetzt werden.

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