10. Abschnitt
Teilhabebeirat, Nutzerinnenvertretung
§ 47
Teilhabebeirat
(1) Zur Beratung der Landesregierung in den Angelegenheiten der Menschen mit Behinderungen wird beim Amt der Tiroler Landesregierung ein Teilhabebeirat eingerichtet.
(2) Mitglieder des Teilhabebeirates sind:
- a) fünf Vertreterinnen der Nutzerinnenvertretung (§ 48) auf deren Vorschlag,
- b) eine Vertreterin der Angehörigenvertretung (§ 48), sofern eine solche besteht, auf deren Vorschlag,
- c) drei Vertreterinnen von Dienstleisterinnen, wobei sowohl der mobile, der ambulante als auch der stationäre Leistungsbereich vertreten werden muss, auf Vorschlag der Arbeitsgemeinschaft der sozialen Dienstleistungsanbieter (argeSODiT),
- d) eine Vertreterin der Wirtschaftskammer Tirol auf deren Vorschlag,
- e) eine Vertreterin der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Tirol auf deren Vorschlag,
- f) eine Vertreterin der Landwirtschaftskammer auf deren Vorschlag,
- g) eine Vertreterin der Gemeinden Tirols auf Vorschlag des Tiroler Gemeindeverbandes,
- h) eine Vertreterin der Stadt Innsbruck auf deren Vorschlag,
- i) zwei Landesbedienstete aus Organisationseinheiten des Amtes der Tiroler Landesregierung.
- Weiters gehört dem Teilhabebeirat die Leiterin der nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Tiroler Landesregierung für die Angelegenheiten der Behindertenhilfe zuständigen Organisationseinheit als nicht stimmberechtigtes Mitglied an.
(3) Die Mitglieder nach Abs. 2 lit. a bis i sind von der Landesregierung auf Vorschlag der jeweils genannten Stellen zu bestellen. Die Landesregierung hat diese aufzufordern, innerhalb von vier Wochen einen Vorschlag für die Bestellung zu erstatten. Wird ein Vorschlag nicht rechtzeitig erstattet, so kann die Landesregierung die betreffenden Mitglieder des Teilhabebeirates ohne Vorschlag bestellen.
(4) Die Mitglieder nach Abs. 2 lit. a bis i werden von der Landesregierung für vier Jahre bestellt. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen. Die Mitglieder und die Ersatzmitglieder haben vor dem Antritt ihres Amtes in die Hand des nach der Geschäftsverteilung der Landesregierung für die Angelegenheiten der Behindertenhilfe zuständigen Mitgliedes der Landesregierung die gewissenhafte Erfüllung ihrer Aufgaben zu geloben. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder bleiben auch nach dem Ablauf ihrer Amtsdauer so lange im Amt, bis die neuen Mitglieder bzw. Ersatzmitglieder bestellt worden sind.
(5) Bei Bedarf können vom Teilhabebeirat weitere Personen, die über besondere Sachkenntnisse auf dem Gebiet der Behindertenarbeit oder der Behindertenhilfe verfügen, beratend beigezogen werden.
(6) Der Teilhabebeirat hat aus seiner Mitte eine Vorsitzende und eine Stellvertreterin zu wählen. Der Vorsitzenden obliegt die Einberufung des Teilhabebeirates. Die erste Sitzung wird von der Leiterin der nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Tiroler Landesregierung für die Angelegenheiten der Behindertenhilfe zuständigen Organisationseinheit einberufen und von dieser bis zur Wahl der Vorsitzenden und ihrer Stellvertreterin geleitet.
(7) Der Teilhabebeirat ist beschlussfähig, wenn die Vorsitzende (ihre Stellvertreterin) und die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Zu einem Beschluss des Teilhabebeirates ist die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Vorsitzenden den Ausschlag.
(8) Der Teilhabebeirat hat sich eine Geschäftsordnung zu geben. In dieser Geschäftsordnung kann insbesondere geregelt werden:
- a) die Einberufung, der Ablauf und die Häufigkeit der Sitzungen,
- b) Funktionen und Aufgaben der einzelnen Mitglieder,
- c) Ausscheidungsgründe von Mitgliedern.
(9) Die Mitgliedschaft im Teilhabebeirat ist ein Ehrenamt. Die Mitglieder nach Abs. 2 lit. a bis i haben jedoch gegenüber dem Land Tirol Anspruch auf Ersatz der notwendigen Fahrtkosten in Höhe des kostengünstigsten öffentlichen Verkehrsmittels. Ist die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels aufgrund der Behinderungen des Mitglieds unzumutbar, so gebührt der Ersatz der notwendigen Fahrtkosten. Menschen mit Behinderungen können die Kosten für die notwendige Assistenz unter Anlehnung der für die jeweilige Begleitungsleistung festgesetzten Tarife (§ 46), sowie deren Fahrtkosten geltend machen, sofern diese nicht bereits durch eine laufende Leistung abgedeckt wird.
(10) Auf die Ersatzmitglieder und Stellvertreterinnen findet Abs. 9 nur Anwendung, wenn sie in Vertretung tätig werden.
(11) Die Sitzungsprotokolle des Teilhabebeirates sind von der nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Tiroler Landesregierung für die Angelegenheiten der Behindertenhilfe zuständigen Organisationseinheit zu erstellen.
20.02.2018
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