§ 47
Umgründungen
(1) Bei der Übertragung von Unternehmen und Teilunternehmen durch Umgründung (insbesondere durch Verschmelzungen, Umwandlungen, Einbringungen, Zusammenschlüsse, Spaltungen und Realteilungen) geht die Konzession auf den Rechtsnachfolger über.
(2) Die Berechtigung zur Ausübung der Konzession entsteht mit dem Zeitpunkt der Eintragung der Umgründung in das Firmenbuch, sofern der Rechtsnachfolger zu diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen nach § 40 Abs. 3 bis 9 erfüllt, andernfalls mit dem Vorliegen dieser Voraussetzungen. Der Rechtsnachfolger hat der Landesregierung den Übergang unter Anschluss der Unterlagen zum Nachweis der Voraussetzungen nach § 40 Abs. 3 bis 9, eines Firmenbuchauszugs und der zur Herbeiführung der Eintragung im Firmenbuch eingereichten Unterlagen in Abschrift längstens innerhalb von sechs Monaten nach der Eintragung in das Firmenbuch anzuzeigen.
(3) Die Berechtigung zur Ausübung der Konzession durch den Rechtsnachfolger erlischt nach dem Ablauf von sechs Monaten ab der Eintragung der Umgründung in das Firmenbuch, wenn die Anzeige nach Abs. 2 nicht oder nicht rechtzeitig erstattet wird oder wenn der Rechtsnachfolger innerhalb dieser Zeit über keinen geeigneten Geschäftsführer oder Pächter verfügt.
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