§ 47
Kundmachungen und Verordnungen
(1) Verordnungen sind, sofern sie sich nur auf einzelne Schulen beziehen und unbeschadet der sonst geltenden Bestimmungen über die Kundmachung von Verordnungen, durch Anschlag in der betreffenden Schule oder an der Amtstafel der Schulsitzgemeinde kundzumachen. Sie treten, soweit darin nicht anders bestimmt ist, mit Ablauf des Tages des Anschlages in Kraft. Die Erziehungsberechtigten sind in geeigneter Weise auf diese Kundmachung hinzuweisen.
(2) Vor Erlassung von Verordnungen der Landesregierung auf Grund des § 44 Abs. 3, 4 und 5, § 45 Abs. 5 und § 46 ist der Landesschulrat für Steiermark zu hören.
01.10.2020
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
