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§ 47 SchAVO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.8.2008

Befreiungen

§ 47

Für die Benützung öffentlicher Häfen sind keine Entgelte einzuheben:

  1. 1. für Fahrzeuge des Bundes, der Länder und der Gemeinden oder Fahrzeuge, die für Zwecke dieser Gebietskörperschaften verwendet werden;
  2. 2. für Fahrzeuge des öffentlichen Hilfs- und Rettungsdienstes sowie solche, die bei Unfällen und Katastrophen Hilfe leisten;
  3. 3. für Fahrzeuge, die Verstell- oder Eisbrechdienste leisten oder der Versorgung von anderen Fahrzeugen und deren Besatzung dienen;
  4. 4. für Fahrgastschiffe im Einsatz, die einem Personenverkehr im Hafen oder vom Hafen aus dienen;
  5. 5. für Schwimmkörper, die zur Ausrüstung des Hafens gehören;
  6. 6. bei Leichterungen im Falle von Schiffshavarien.

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