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§ 47 PStG 2013

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.12.2023

ZPR Abfrage

§ 47.

(1) Der Personenkern (§ 2 Abs. 2) sowie Vornamen der Eltern und frühere Namen stehen, soweit dies zur Besorgung einer ihr gesetzlich übertragenen Aufgabe erforderlich ist, jeder Behörde im Wege des Datenfernverkehrs zur Verfügung, wenn sie die betroffene Person nach dem Namen und allenfalls einem weiteren Merkmal bestimmen kann. Dabei steht jeder Behörde im Wege des Datenfernverkehrs auch das verschlüsselte bereichsspezifische Personenkennzeichen „zur Person“ (vbPK‑ZP) der Eltern zur Verfügung, sofern die Daten der Eltern bereits im ZPR erfasst wurden. Einrichtungen des Bundes, der Länder und der Gemeinden, sowie die Sozialversicherungsträger und die gesetzlichen Interessensvertretungen haben in einem Verfahren die entsprechenden Daten des Personenkerns unter Berücksichtigung des Abs. 3 zu verarbeiten.

(2) Über die Fälle des Abs. 1 hinaus kann den ordentlichen Gerichten, Gerichtskommissären im Sinne des Gerichtskommissärsgesetzes (GKG), BGBl. Nr. 343/1970, Körperschaften öffentlichen Rechts und Behörden auf deren Verlangen eine Abfrage im ZPR in der Weise eröffnet werden, dass sie, soweit dies zur Besorgung einer ihrer gesetzlich übertragenen Aufgabe erforderlich ist, besondere Personenstandsdaten (§ 2 Abs. 1 Z 2) bestimmter Personen im Datenfernverkehr ermitteln können.

(3) Treten bei einer Abfrage Zweifel an der Richtigkeit der im ZPR verarbeiteten Daten auf, ist jeder gemäß Abs. 1 und 2 Abfrageberechtigte verpflichtet, die Personenstandsbehörde unverzüglich im Wege des ZPR darüber in Kenntnis zu setzen.

(4) Für Abfragen aus dem ZPR ist seitens des Abfragenden sicherzustellen, dass

  1. 1. in seinem Bereich ausdrücklich festgelegt wird, wer unter welchen Voraussetzungen eine Abfrage durchführen darf,
  2. 2. abfrageberechtigte Mitarbeiter über ihre nach Datenschutzvorschriften bestehenden Pflichten belehrt werden,
  3. 3. entsprechende Regelungen über die Abfrageberechtigungen und den Schutz vor Einsicht und Verarbeitung der Personenstandsdaten durch Unbefugte getroffen werden,
  4. 4. durch technische oder programmgesteuerte Vorkehrungen Maßnahmen gegen unbefugte Abfragen ergriffen werden,
  5. 5. Aufzeichnungen geführt werden, damit tatsächlich durchgeführte Verarbeitungsvorgänge im Hinblick auf ihre Zulässigkeit im notwendigen Ausmaß nachvollzogen werden können,
  6. 6. Maßnahmen zum Schutz vor unberechtigtem Zutritt zu Räumlichkeiten, von denen aus Abfragen durchgeführt werden können, ergriffen werden und
  7. 7. eine Dokumentation über die nach Z 1 bis 6 getroffenen Maßnahmen geführt wird.

(5) Auf Verlangen des Betroffenen kann unter Verwendung der Funktion E‑ID (§§ 4 ff E‑GovG) im ZPR abgefragt werden, ob dessen personenbezogene Daten im ZPR bereits nacherfasst wurden. Diesfalls sind dem Betroffenen folgende zu ihm im ZPR verarbeiteten Daten im Wege des Datenfernverkehrs zu übermitteln:

  1. 1. der Personenkern (§ 2 Abs. 2) sowie
  2. 2. die besonderen Personenstandsdaten zur Eheschließung (§ 2 Abs. 4) sowie zur Begründung einer eingetragenen Partnerschaft (§ 2 Abs. 5).

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2023

Gesetzesnummer

20008228

Dokumentnummer

NOR40257144

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