§ 47 NSchG 1993

Alte FassungIn Kraft seit 27.1.1993

Ansuchen

§ 47

(1) In einem Ansuchen um Erteilung einer Bewilligung nach § 7 Abs. 2, § 9 Abs. 1 zweiter Satz, § 10 Abs. 4, § 13 Abs. 1, § 14 Abs. 2, § 17 Abs. 2, § 20, § 23 Abs. 5, § 24 Abs. 1 und § 32 Abs. 1 sowie in Anzeigen nach § 25 sind folgende Umstände anzuführen bzw. nachzuweisen:

  1. a) Name und Anschrift des Antragstellers und des Grundeigentümers, wenn Antragsteller und Grundeigentümer nicht ident sind;
  2. b) Angabe, ob und in welchem geschützten Gebiet das Vorhaben geplant ist;
  3. c) Bezeichnung der Grundstücke, der Katastralgemeinde und der Gemeinde, in der das Vorhaben beabsichtigt ist;
  4. d) Art des Vorhabens, Art der Kulturgattung und der Flächenwidmung des Grundstückes, auf dem das Vorhaben beabsichtigt ist;
  5. e) Angabe über bereits vorliegende Bewilligungen bzw. Berechtigungen oder eingeleitete Verfahren nach anderen für das Vorhaben in Betracht kommenden Rechtsvorschriften (Baubewilligung u. dgl.);
  6. f) werden gemäß § 3 Abs. 3 besonders wichtige öffentliche Interessen geltend gemacht, der Nachweis dieses Interesses;
  7. g) im Fall der Errichtung baulicher Anlagen außerhalb des Baulandes der Nachweis einer rechtskräftigen Bewilligung gemäß § 24 Abs. 3 des Salzburger Raumordnungsgesetzes 1992, wenn eine solche erforderlich ist;
  8. h) die schriftliche Zustimmung des Grundeigentümers oder sonst Verfügungsberechtigten zum beantragten Vorhaben, wenn dieser nicht selbst Antragsteller ist;
  9. i) innerhalb einer von der Behörde festzusetzenden Frist die privatrechtliche Möglichkeit der Verwirklichung beabsichtigter behördlicher Vorschreibungen (z. B. Auflagen) oder von Landschaftspflegeplänen nach § 34 Abs. 1 lit. d und e.

(2) Ansuchen und Anzeigen gemäß Abs. 1 sind folgende Unterlagen anzuschließen:

  1. a) technische Beschreibung des Vorhabens;
  2. b) Übersichtsplan im Katastermaßstab mit den für die Beurteilung maßgebenden Darstellungen, wie Uferverlauf, Begrenzungen der Autobahnen, Kulturgattungen;
  3. c) Lageplan in einem Maßstab, der eine eindeutige Beurteilung des Vorhabens zuläßt;
  4. d) Ansichtspläne und Darstellung des Grundrisses.

(3) Die Naturschutzbehörde kann von einzelnen der im Abs. 1 und 2 genannten Angaben und Unterlagen absehen, wenn diese für die Beurteilung des Vorhabens unerheblich sind; sie kann die Vorlage weiterer Unterlagen sowie die Beistellung sonstiger Behelfe verlangen, soweit dies für die Beurteilung des Vorhabens erforderlich ist.

(4) Unterlagen gemäß Abs. 2, die Bescheiden der Naturschutzbehörde zugrunde liegen, sind als solche zu kennzeichnen.

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