§ 47 NSchG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2004

5. Abschnitt

Behörden und Verfahren

Naturschutzbehörde

§ 47

(1) Naturschutzbehörden im Sinn dieses Gesetzes sind folgende Behörden:

  1. 1. die Bezirksverwaltungsbehörden: sie sind Naturschutzbehörden erster Instanz, soweit nicht anderes bestimmt ist;
  2. 2. der Bürgermeister der Stadt Salzburg: er ist Naturschutzbehörde für Verfahren gemäß § 11 Abs 4, für Verfahren zur Vorschreibung von Ersatzpflanzungen gemäß § 11 Abs 5 und für die im § 11 Abs 6 zweiter Satz genannten Verfahren. (Verfassungsbestimmung) Für Verfahren zur Vorschreibung von Ausgleichsabgaben gemäß § 11 Abs 5 ist in erster Instanz der Bürgermeister und in zweiter Instanz die Allgemeine Berufungskommission zuständig. Auf solche Verfahren findet das AVG Anwendung;
  3. 3. die Gemeindevertretungen: sie sind Naturschutzbehörden für Verfahren gemäß § 10;
  4. 4. die Landesregierung: sie ist Naturschutzbehörde erster Instanz für folgende Verfahren:
  1. a) für Verfahren gemäß § 21 und § 24 Abs 5 in Naturschutzgebieten;
  2. b) für Verfahren, die sich auf ein Vorhaben beziehen, für das nach diesem Gesetz Bewilligungen der Bezirksverwaltungsbehörde und der Landesregierung oder mehrerer Bezirksverwaltungsbehörden erforderlich sind. In diesen Fällen kann die Landesregierung auch eine Bezirksverwaltungsbehörde mit der alleinigen Durchführung des Ermittlungsverfahrens beauftragen;
  3. c) für Verfahren zur Erteilung naturschutzrechtlicher Bewilligungen für Europaschutzgebiete;
  4. d) für Verfahren, die sich auf Vorhaben beziehen, für die sowohl nach diesem Gesetz als auch nach dem Salzburger Höhlengesetz oder nach dem Gesetz über die Errichtung des Nationalparkes Hohe Tauern im Land Salzburg Bewilligungen erforderlich sind, wenn für die Erteilung dieser Bewilligungen die Bezirksverwaltungsbehörde und die Landesregierung oder mehrere Bezirksverwaltungsbehörden zuständig wären.

(1a) Die Landesregierung hat die Aufgaben der Wissenschaftlichen Behörde gemäß der Verordnung (EG) Nr 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels wahrzunehmen.

(2) Verordnungen der Bezirksverwaltungsbehörde auf Grund dieses Gesetzes sind in der Salzburger Landes-Zeitung kundzumachen. Sie treten, wenn in ihnen kein besonderer Wirksamkeitsbeginn festgelegt ist, mit dem dem Tag der Herausgabe und Versendung des betreffenden Stückes der Salzburger Landes-Zeitung folgenden Tag in Kraft. In der Stadtgemeinde Salzburg gelten für die Kundmachungen der von ihr als Bezirksverwaltungsbehörde erlassenen Verordnungen die gemeinderechtlichen Vorschriften.

(3) Die Naturschutzbehörden haben von Amts wegen die im Interesse des Naturschutzes erforderlichen Schutz- und Pflegemaßnahmen zu setzen. Jedermann ist befugt, ihnen auf solche Maßnahmen abzielende Anregungen zu erstatten.

(4) In naturschutzbehördlichen Verfahren ist auch die jeweils zuständige Gemeinde zu hören.

(5) Zur Wahrung der Verpflichtung gemäß Abs 3 erster Satz kommen den mit den Aufgaben des Naturschutzes betrauten behördlichen Organen auch jene Rechte zu, die den Organen der Salzburger Berg- und Naturwacht in diesem Gesetz eingeräumt sind. Im Fall eines Einschreitens haben sie unaufgefordert ihre dienstliche Stellung nachzuweisen.

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