Befähigungen für das Militär-Radarleitpersonal
§ 47
(1) Für den Militär-Radarleitausweis kommen neben der Grundbefähigung folgende Befähigungen in Betracht
- 1. die Lehrbefähigung und
- 2. der Einsatzoffizier Abfang.
(2) Die Grundbefähigung ist durch Ausstellung eines Militär-Radarleitausweises zu bescheinigen. Die entsprechenden Erweiterungen sind im Militär-Radarleitausweis einzutragen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)