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§ 47 MKS-Verordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.6.2008

7. Abschnitt

Schlussbestimmungen Verweisungen und personenbezogene Bezeichnungen

§ 47.

(1) Soweit in dieser Verordnung auf andere Verordnungen der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Bei allen in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2017

Gesetzesnummer

20005861

Dokumentnummer

NOR40099282

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