Dienstleistung während der Herabsetzung der Lehrverpflichtung
§ 47.
(1) Bei der stundenmäßigen Festlegung der Zeiträume, in denen der Lehrer Dienst zu versehen hat, ist auf die persönlichen Verhältnisse des Lehrers, insbesondere auf die Gründe, die zur Herabsetzung der Lehrverpflichtung geführt haben, soweit Rücksicht zu nehmen, als nicht wichtige dienstliche Interessen entgegenstehen.
(2) Lassen im Falle einer Herabsetzung der Lehrverpflichtung die besonderen Umstände des Dienstes eine genaue Einhaltung eines ganzzahligen Ausmaßes an Unterrichtsstunden nicht zu, so ist es soweit zu überschreiten, als es nötig ist, um seine Unterschreitung zu vermeiden.
(3) Lehrer mit einem geringeren Beschäftigungsausmaß sollen‑ wenn sie nicht selbst eine häufigere Heranziehung wünschen ‑ nach Möglichkeit nur in einem geringeren Ausmaß zu Dienstleistungen über die für sie maßgebende Lehrverpflichtung hinaus herangezogen werden als Lehrer mit einem höheren Beschäftigungsausmaß.
(4) Die Verpflichtung des Lehrers zur Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen wird durch Abs. 1 und 3 nicht berührt.
Schlagworte
Teilbeschäftigung, Dienstplan
Zuletzt aktualisiert am
05.01.2021
Gesetzesnummer
10008567
Dokumentnummer
NOR12113945
alte Dokumentnummer
N6199762940J
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