§ 47 LBPG 2002

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2008

Laut LGBl. Nr. 25/2006 : § 47 Abs. 1 tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft

§ 47

Auswirkungen künftiger Änderungen dieses Gesetzes
und Anpassung der wiederkehrenden Leistungen

(1) Änderungen dieses Gesetzes, durch die weder die Höhe der Leistungen nach diesem Gesetz geändert wird noch die Anspruchsvoraussetzungen auf diese Leistungen geändert werden, gelten auch für Personen, die zum Zeitpunkt ihres In-Kraft-Tretens Anspruch auf monatlich wiederkehrende Geldleistungen nach diesem Gesetz haben. Änderungen von Bemessungsvorschriften oder von Anspruchsvoraussetzungen auf Leistungen gelten für Personen, die zum Zeitpunkt ihres In-Kraft-Tretens Anspruch auf Leistungen nach diesem Gesetz haben, nur dann, wenn dies ausdrücklich bestimmt ist.

(2) Die nach diesem Gesetz gebührenden Ruhe- und Versorgungsbezüge mit Ausnahme der Zulagen gemäß § 31 und § 33 sowie zu Ruhe- oder Versorgungsgenüssen gebührende Nebengebührenzulagen sind mit Wirkung vom 1. Jänner eines jeden Jahres mit dem jeweils in Betracht kommenden Anpassungsfaktor nach Abs. 3 zu vervielfachen, wenn

  1. 1. auf sie bereits vor dem 1. Jänner des betreffenden Jahres ein Anspruch bestanden hat oder
  2. 2. sie von Ruhegenüssen abgeleitet werden, auf die vor dem 1. Jänner des betreffenden Jahres ein Anspruch bestanden hat.

(3) Die Landesregierung hat jedes Jahr für das folgende Kalenderjahr einen Anpassungsfaktor zu ermitteln und kundzumachen. Die Höhe des Anpassungsfaktors hat sich am Anpassungsfaktor gemäß § 108 Abs. 5 und § 108f ASVG zu orientieren.

(4) Für das Kalenderjahr 2008 ist die Anpassung so vorzunehmen, dass wiederkehrende Leistungen nach Abs. 2

  1. 1. bis 746,99 Euro mit dem Anpassungsfaktor zu vervielfachen sind,
  2. 2. über 746,99 Euro bis zu 1 050 Euro um 21 Euro zu erhöhen sind,
  3. 3. über 1 050 Euro bis zu 1 700 Euro mit dem Faktor 1,02 zu vervielfachen sind,
  4. 4. über 1 700 Euro bis zu 2 161,50 Euro um einen Prozentsatz zu erhöhen sind, der zwischen den genannten Werten von 2,0 % auf 1,7 % linear absinkt, und
  5. 5. über 2 161,50 Euro um 36,75 Euro zu erhöhen sind.

(5) § 17 Abs. 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 4/2008 ist auf Todesfälle anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2007 eingetreten sind.

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