§ 47 LBPG 2002

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2011

Abs. 2 letzter Satz tritt laut LGBl. Nr. 78/2011 mit 1.1.2012 in Kraft.

zu Abs. 1: LGBl. Nr. 25/2006 zu Abs. 2: LGBl. Nr. 78/2009, LGBl. Nr. 78/2011 zu Abs. 4: LGBl. Nr. 25/2006, LGBl. Nr. 86/2008, LGBl. Nr. 78/2009 zu Abs. 4c: LGBl. Nr. 66/2010 zu Abs. 4d: LGBl. Nr. 78/2011 zu Abs. 5: LGBl. Nr. 4/2008 zu Abs. 6: LGBl. Nr. 78/2009

§ 47

Auswirkungen künftiger Änderungen dieses Gesetzes
und Anpassung der wiederkehrenden Leistungen

(1) Änderungen dieses Gesetzes, durch die weder die Höhe der Leistungen nach diesem Gesetz geändert wird noch die Anspruchsvoraussetzungen auf diese Leistungen geändert werden, gelten auch für Personen, die zum Zeitpunkt ihres In-Kraft-Tretens Anspruch auf monatlich wiederkehrende Geldleistungen nach diesem Gesetz haben. Änderungen von Bemessungsvorschriften oder von Anspruchsvoraussetzungen auf Leistungen gelten für Personen, die zum Zeitpunkt ihres In-Kraft-Tretens Anspruch auf Leistungen nach diesem Gesetz haben, nur dann, wenn dies ausdrücklich bestimmt ist.

(2) Die nach diesem Gesetz gebührenden Ruhe- und Versorgungsbezüge mit Ausnahme der Zulagen gemäß § 31 und § 33 sowie zu Ruhe- oder Versorgungsgenüssen gebührende Nebengebührenzulagen sind mit Wirkung vom 1. Jänner eines jeden Jahres mit dem jeweils in Betracht kommenden Anpassungsfaktor nach Abs. 3 zu vervielfachen, wenn

  1. 1. auf sie bereits vor dem 1. Jänner des betreffenden Jahres ein Anspruch bestanden hat oder
  2. 2. sie von Ruhegenüssen abgeleitet werden, auf die vor dem 1. Jänner des betreffenden Jahres ein Anspruch bestanden hat.

    Die erstmalige Anpassung eines Ruhebezugs ist abweichend vom ersten Satz erst mit Wirksamkeit ab 1. Jänner des dem Beginn des Anspruchs auf den Ruhebezug zweitfolgenden Kalenderjahres vorzunehmen.

(3) Die Landesregierung hat jedes Jahr für das folgende Kalenderjahr einen Anpassungsfaktor zu ermitteln und kundzumachen. Die Höhe des Anpassungsfaktors hat sich am Anpassungsfaktor gemäß § 108 Abs. 5 und § 108f ASVG zu orientieren.

(4) Für das Kalenderjahr 2008 ist die Anpassung so vorzunehmen, dass wiederkehrende Leistungen nach Abs. 2

  1. 1. bis 746,99 Euro mit dem Anpassungsfaktor zu vervielfachen sind,
  2. 2. über 746,99 Euro bis zu 1 050 Euro um 21 Euro zu erhöhen sind,
  3. 3. über 1 050 Euro bis zu 1 700 Euro mit dem Faktor 1,02 zu vervielfachen sind,
  4. 4. über 1 700 Euro bis zu 2 161,50 Euro um einen Prozentsatz zu erhöhen sind, der zwischen den genannten Werten von 2,0 % auf 1,7 % linear absinkt, und
  5. 5. über 2 161,50 Euro um 36,75 Euro zu erhöhen sind.

(4a) Die in Abs. 2 angeführten wiederkehrenden Leistungen sind

  1. 1. mit 1. November 2008 anzupassen, wenn sie bis einschließlich November 2008 angefallen sind, und
  2. 2. mit 1. Dezember 2008 anzupassen, wenn sie im Dezember 2008 angefallen sind.

    Im Falle des Todes einer Beamtin oder eines Beamten im Dienststand in den Monaten Oktober oder November 2008 ist für die Ermittlung des Ausmaßes des Witwen-, Witwer- oder Waisenversorgungsgenusses (§ 17 Abs. 1 und § 25 Abs. 1) nicht der fiktive Ruhegenuss sondern der Versorgungsgenuss anzupassen.

(4b) Die Anpassung nach Abs. 4a ist so vorzunehmen, dass wiederkehrende Leistungen

  1. 1. bis 2 412 Euro mit dem Faktor 1,034 zu vervielfachen sind und
  2. 2. über 2 412 Euro um 82,01 Euro zu erhöhen sind.

(4c) Für das Kalenderjahr 2010 ist die Anpassung so vorzunehmen, dass wiederkehrende Leistungen nach Abs. 2

  1. 1. bis 2 466 Euro mit dem Faktor 1,015 zu vervielfachen sind und
  2. 2. über 2 466 Euro um 36,99 Euro zu erhöhen sind.

(4d) Für das Kalenderjahr 2011 ist die Anpassung so vorzunehmen, dass wiederkehrende Leistungen

  1. 1. bis 2 000 Euro mit dem Anpassungsfaktor zu vervielfachen sind,
  2. 2. über 2 000 Euro bis zu 2 310 Euro um einen Prozentsatz zu erhöhen sind, der zwischen den genannten Werten von 1,2 % auf 0,0 % linear absinkt, und
  3. 3. über 2 310 Euro nicht zu erhöhen sind.

    Wiederkehrende Leistungen nach dem Burgenländischen Bezügegesetz und nach dem Bürgermeister-Pensionsgesetz 1979 sind - abweichend von den Verweisungsbestimmungen in diesen Gesetzen - im Kalenderjahr 2011 nicht anzupassen.

(5) § 17 Abs. 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 4/2008 ist auf Todesfälle anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2007 eingetreten sind.

(6) Die Anpassung wiederkehrender Leistungen ist auch auf Personen anzuwenden, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der jeweiligen Änderung Anspruch auf monatlich wiederkehrende Geldleistungen nach diesem Gesetz hatten.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)