§ 47.
(1) Der Gemäldegalerie kommt insofern Rechtspersönlichkeit zu, als sie berechtigt ist,
- 1. durch unentgeltliche Rechtsgeschäfte, gemischte Schenkungen oder Sponsorverträge Vermögen und Rechte zu erwerben;
- 2. Förderungen des Bundes, soweit sie im Zusammenhang mit der Beteiligung an internationalen Kultur- und Forschungsprogrammen stehen, sowie Förderungen anderer Rechtsträger entgegenzunehmen;
- 3. Verträge über die Durchführung künstlerischer und wissenschaftlicher Arbeiten im Auftrag Dritter gemäß § 4 dieses Bundesgesetzes abzuschließen;
- 4. Ausstellungen und sonstige fachlich in Betracht kommende Veranstaltungen durchzuführen;
- 5. Druckwerke, Ton-, Bild- und Datenträger, Designgegenstände und Repliken herzustellen, zu verlegen und zu vertreiben;
- 6. sich an anderen juristischen Personen zu beteiligen, solche zu gründen und Kooperationen abzuschließen, soweit dies im Zusammenhang mit den Aufgaben der Universität steht oder die Erfüllung ihrer Aufgaben begünstigt;
- 7. von Vermögen und Rechten, die aus Rechtsgeschäften gemäß Z 1 bis 6 erworben werden, zur Erfüllung ihrer Zwecke Gebrauch zu machen.
(2) Im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit wird die Gemäldegalerie durch die Direktorin oder den Direktor vertreten.
(3) Soweit die Gemäldegalerie im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit tätig wird, hat sie die Grundsätze eines ordentlichen Kaufmannes zu beachten. Sie hat der Bundesministerin oder dem Bundesminister in der von dieser oder diesem festgesetzten Form jährlich einen Rechnungsabschluß vorzulegen.
(4) Die Gemäldegalerie unterliegt hinsichtlich ihrer Teilrechtsfähigkeit der Aufsicht der Bundesministerin oder des Bundesministers sowie der Kontrolle durch den Rechnungshof.
Schlagworte
Kulturprogramm, Tonträger, Bildträger
Zuletzt aktualisiert am
16.10.2026
Gesetzesnummer
10010089
Dokumentnummer
NOR12127578
alte Dokumentnummer
N7199812761U
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