§ 47
Dienstalterszulage
Dem öffentlich-rechtlichen Bediensteten, der die höchste Gehaltsstufe einer Dienstklasse erreicht hat, aus der eine Zeitvorrückung nicht mehr vorgesehen ist, gebührt
- 1. in den Verwendungsgruppen A und B nach vier Jahren, die er in der höchsten Gehaltsstufe verbracht hat, eine für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbare Dienstalterszulage im Ausmaß von eineinhalb Vorrückungsbeträgen seiner Dienstklasse;
- 2. in den Verwendungsgruppen C, D und E sowie I bis V nach zwei Jahren, die er in der höchsten Gehaltsstufe verbracht hat, eine für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbare Dienstalterszulage im Ausmaß eines Vorrückungsbetrages seiner Dienstklasse bzw. Verwendungsgruppe; die Dienstalterszulage erhöht sich nach vier in der höchsten Gehaltsstufe verbrachten Jahren auf das Ausmaß von zweieinhalb Vorrückungsbeträgen seiner Dienstklasse bzw. Verwendungsgruppe.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 155/1964. LGBl. Nr. 83/1967, LGBl. Nr. 74/1986
25.04.2023
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