Zum Inkrafttretensdatum vgl. § 103 Z 28
§ 47.
(1) Bei Gemeinschaftskrediten hat jedes beteiligte Kreditinstitut nur seinen Anteil am gesamten Kredit zu bilanzieren.
(2) Wenn bei Gemeinschaftskrediten der vom bilanzierenden Kreditinstitut garantierte Betrag höher ist als der Betrag der von ihm bereitgestellten Kreditmittel, so ist die zusätzliche Haftung als Eventualverbindlichkeit in Posten 1 lit. b unter der Bilanz auszuweisen.
Zuletzt aktualisiert am
16.01.2025
Gesetzesnummer
10004827
Dokumentnummer
NOR12052415
alte Dokumentnummer
N3199329660J
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