vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 47 BVergGKonz 2018

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2020

Nachweis der Befugnis

§ 47.

(1) Der Auftraggeber hat Nachweise für das Vorliegen der einschlägigen Befugnis gemäß § 46 Abs. 1 Z 1 festzulegen.

(2) Der Auftraggeber hat über für die Zuschlagserteilung in Betracht kommende Bewerber, Bieter und deren Subunternehmer eine Auskunft aus der Verwaltungsstrafevidenz der Österreichischen Gesundheitskasse als Kompetenzzentrum Lohn- und Sozialdumpingbekämpfung (Kompetenzzentrum LSDB) gemäß § 35 des Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetzes – LSD-BG, BGBl. I Nr. 44/2016, einzuholen, ob diesen eine rechtskräftige Entscheidung gemäß § 31 LSD-BG zuzurechnen ist. Diese Auskunft darf nicht älter als sechs Monate sein.

Schlagworte

Lohndumpingbekämpfung

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2019

Gesetzesnummer

20010294

Dokumentnummer

NOR40215341

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte