Sonstiges
§ 47.
(1) Lagerräume oder Lagerkammern sowie Manipulationsräume oder Manipulationskammern dürfen nur mit Schuhwerk und Kleidung mit antistatischen Eigenschaften betreten werden.
(2) Einrichtungen und Arbeitsmittel in Räumen (Kammern), in denen Schwarzpulver gelagert, transportiert oder gehandhabt wird, haben aus funkenarmem Material zu bestehen.
(3) Bei Türanschlägen sind Maßnahmen zu treffen, die einen direkten Kontakt von metallischen Teilen verhindern (etwa durch Gummidichtung).
Zuletzt aktualisiert am
15.06.2022
Gesetzesnummer
20007637
Dokumentnummer
NOR40135456
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