§ 47 AMSG

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.1.2027

Besondere Finanzvorschriften

§ 47.

(1) Das Arbeitsmarktservice hat das Finanzwesen für den in § 41 umschriebenen Tätigkeitsbereich unter sinngemäßer Anwendung des Dritten Buches, Erster und Zweiter Abschnitt des Handelsgesetzbuches, DRGBl. S 219/1897, nach Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung durchzuführen. Allfällige Gewinne auf Grund des Jahresabschlusses sind einer Rücklage zuzuführen.

(2) Der Verwaltungsrat hat über Vorschlag des Vorstandes eine Finanzordnung nach den Grundsätzen des VIII. Abschnittes der Bundeshaushaltsverordnung 1989, BGBl. Nr. 570, zu erlassen. In der Finanzordnung ist festzulegen, unter welchen Voraussetzungen Überschreitungen der einzelnen Ausgabepositionen der Präliminarien zulässig sind. Die Finanzordnung bedarf der Zustimmung des Bundesministers für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen.

(3) Folgende Maßnahmen bedürfen der Zustimmung des Bundesministers für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen:

  1. 1. Vorhaben im Sinne des § 41, die im Einzelfall zehn Millionen Euro übersteigen; dies gilt für Dauerschuldverhältnisse mit der Maßgabe, daß bei befristeten Dauerschuldverhältnissen der Gesamtaufwand, bei unbefristeten das 10fache des Jahresaufwandes zehn Millionen Euro übersteigt;
  2. 2. das Eingehen von Beteiligungen an fremden Einrichtungen;
  3. 3. Veränderungen im Bestand von Liegenschaften;
  4. 4. Vorhaben, die darauf gerichtet sind, Neu-, Um- und Zubauten an und von Gebäuden durchzuführen, die im Einzelfall eine Million Euro übersteigen und
  5. 5. die Mitgliedschaft in einer Personenvereinigung, wenn der Mitgliedsbeitrag in einem Jahr eine Million Euro übersteigt.

Schlagworte

BGBl. Nr. 570/1989, Neubau, Umbau

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2026

Gesetzesnummer

10008905

Dokumentnummer

NOR40280217

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